ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER
GSTÖTTL BRANDSCHUTZ GMBH
I. Geltungsbereich – Definitionen
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Lieferungen und Leistungen der Firma Gstöttl Brandschutz GmbH, Sulzbachstraße 13, 94081 Fürstenzell (nachfolgend „wir“ oder „Gstöttl Brandschutz“ genannt) und Kunden, welche Unternehmer oder Verbraucher sein können (nachfolgend insgesamt Besteller genannt).
2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
4. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
6. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
7. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben.
2. Die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.
3. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande.
4. Angaben über Maße und Gewichte, Leistungen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
2. Gegenüber Unternehmern gilt, dass die Preisstellung zu den von uns bestätigten bzw. zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen erfolgt. Die Preise sind auf der Basis, der bei der Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und Lohnkosten errechnet. Überraschende wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise und Lohnerhöhungen berechtigen uns im Falle von Abrufaufträgen, Sukzessiv Lieferungsverträgen und solchen mit einer Frist von mehr als drei Monaten, vom Besteller eine angemessene Preisanpassung zu verlangen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.
3. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz.
4. Zölle, Abgaben, TÜV-Gebühren, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind vom Besteller gesondert zu zahlen.
5. Zahlungen sind mit Meldung der Fertigstellung bzw. Abholbereitschaft und Übersendung der Rechnung sofort fällig und ohne Abzug an Gstöttl Brandschutz zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. Bei Teillieferungen ist Gstöttl Brandschutz zur Stellung von Teilrechnungen bezüglich des Anteils der gelieferten Ware berechtigt. Zusätzliche Versandkosten werden in diesem Fall von uns getragen.
IV. Zölle, Einführgebühren und Zulassung beim Export
1. Für Lieferungen außerhalb der europäischen Union können darüber hinaus Importzölle, Steuern und andere Gebühren anfallen, die erhoben werden, sobald die Waren den Zielort erreichen. Diese zusätzlichen Gebühren für die Zollabfertigung sind vom Besteller zu tragen. Gstöttl Brandschutz hat hierauf keinen Einfluss.
2. Der Besteller ist als Einführender verpflichtet alle Gesetze und Verordnungen des Landes, in dem der Besteller die Produkte erhält, einzuhalten. Für eine Zulassungsfähigkeit und Homologation im Zielland ist allein der Besteller verantwortlich.
V. Leistungsumfang
1. Für den Leistungsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden nach dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt. Die Auswahl der Komponenten, Teile und Materialien obliegt Gstöttl Brandschutz, sofern nichts abweichend schriftlich vereinbart ist.
3. Formänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung entsprechend dem technischen Fortschritt oder geänderten gesetzlichen Bedürfnissen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderung mindestens dem gleichen Stand der Technik entspricht, der Liefergegenstand hierdurch nicht nachteilig geändert wird sowie die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung von triftigen Interessen von für den Besteller zumutbar ist.
4. Der Besteller ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
VI. Lieferfrist – Annahmeverzug
1. Eine Liefer-, Fertigstellungsfrist kann erst nach eindeutiger Klärung aller Ausführungseinzelheiten, die für den Auftrag erforderlich sind festgelegt werden. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, haben wir dem Besteller unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Die Einhaltung dieser Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Bei den von uns genannten Lieferzeiten und -fristen handelt es sich nicht um Fixgeschäfte i.S.v. § 286 II Nr. 4 BGB, § 376 HGB, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
4. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt gegenüber Unternehmern als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5. Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert sind, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B.: Krieg, Pandemie, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung), um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten.
6. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leis-tungspflicht bleiben unberührt.
VII. Fertigstellung, Abnahme, Gefahrübergang bei Unternehmern
1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Besteller die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.
2. Die Abnahme der Ware durch den Besteller erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Bestellers.
4. Gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes:
a. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist.
b. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
c. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
d. Versicherungen gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2. Gegenüber Unternehmern darüber hinaus folgendes:
a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
b. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
c. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
d. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung den Liefergegenstand weder verändern, noch umarbeiten, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Im Falle der Zuwiderhandlung setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
f. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme des Liefergegenstandes oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Außerdem ist der Be-steller verpflichtet, den Pfandgläubiger bei Pfändung oder Beschlagnahme auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
IX. Gewährleistung
1. Bei Bestellern, welche Verbraucher sind, gilt die gesetzliche Gewährleistung.
2. Bei Unternehmern gilt ergänzend folgendes:
a. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
b. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 1 Jahr. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
c. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Kaufgegenstand nachzubessern oder eine neue Lieferung durchzuführen.
d. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung.
e. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
f. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln unserer Lieferungen setzt voraus, dass der Besteller seinen kaufmännisch geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: ie Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Warenkontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
g. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Gewährleistung übernommen. Des Weiteren wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte Instandsetzung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Werkstoffe, sofern diese nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.
h. Soweit wir Aufbauten und Systeme auf Fahrzeuge montiert haben, bezieht sich die Gewährleistungsverpflichtung nur auf die Aufbauten und Systeme nach den jeweiligen Aufbaurichtlinien des Herstellers. Die Gewähr für Mängel an dem Fahrzeug, das wir mit Aufbauten und Systemen versehen haben, leistet der Fahrzeughersteller, es sei denn, dass das Fahrzeug ebenfalls von uns in fabrikneuem Zustand geliefert wurde oder der Mangel auf Aufbauten und Systemen von uns beruht.
i. Bestimmt der Besteller die Konstruktion oder schreibt er das Material dieser trotz unserer mitgeteilten Bedenken vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf eventuell daraus entstehende Mängel.
j. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort außerhalb des Landes des Bestellers verbracht worden ist. Die vorgenannten Kosten tragen wir nur bis zur Verhältnismäßigkeitsgrenze derjenigen Kosten, die bei einer Reparatur im Land des Bestellers angefallen wären, darüber hinausgehende Kosten hat der Besteller selbst zu tragen.
k. Die vorstehende Einschränkung und Fristverkürzungen gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von Gstöttl Brandschutz beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
X. Haftung, Haftungsausschluss
1. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
3. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
XI. Geheimhaltungspflicht, Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, unabhängig von ihrer jeweiligen Form als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Insbesondere Zeichnungen, Skizzen, technischen Daten, Geschäftsvorgänge, Verfahren und Arbeitsweisen, Abbildungen, Pläne, Berechnun-gen, Modelle, Produktbeschreibungen und alle sonstigen Angaben und Unterlagen, die den Parteien für die Zwecke des Vertrages überlassen oder ihr sonst bekannt geworden sind, sind gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen von ihr ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Dritten nicht zugänglich gemacht oder für diese verwendet werden, es sei denn eine Offenlegung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen oder behördlicher Anordnungen erforderlich. Soweit Informationen an Dritte weitergegeben werden müssen, ist diese Weitergabe auf den für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages oder auf den gemäß der rechtskräftigen Entscheidung oder behörd-lichen Anordnung erforderlichen Umfang zu beschränken. Dritte sind ihrerseits zur Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt, wenn und soweit das in den Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen fort.
2. Die Vertragspartner verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO. Wir verarbeiten personenbezogene Daten der für den Kunden tätigen Personen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und der entsprechenden Vertragsanbahnung. Das sind z.B. Angaben zu der betreffenden Person (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Rechtsgrundlage ist die DSGVO. Gstöttl Brandschutz GmbH ist insoweit Verantwortlicher der Datenverarbeitung.
XII Leistungsverwertungsrechte an Unterlagen, Zeichnungen, Pläne etc.
1. Gstöttl Brandschutz behält sich an sämtlichen Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen, sowie Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Werkzeuge, Vorlagen, Muster, die wir dem Besteller vor und nach Vertragsschluss ausgehändigt haben, das Eigentum und sowie sämtliche Leistungsverwertungsrechte vor.
2. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.
3. Ohne schriftliche Einwilligung darf der Besteller diese Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
4. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Gegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
XIII. Rechtswahl – Gerichtsstand für Unternehmer – Vertragssprache
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
2. Verträge werden bei uns elektronisch gespeichert, sind jedoch aus Datenschutzgründen nach Vertragsschluss nicht mehr für den Besteller einsehbar.
3. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und uns der Sitz von Gstöttl Brandschutz. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Vertragssprache ist Deutsch